La Palma Exklusive Real Estate
Sonnendurchflutete Terrasse einer restaurierten kanarischen Finca auf La Palma zur goldenen Stunde mit Holzläden, Bougainvillea und Atlantikblick — Kulisse für deutsche Käufer, die auf die Insel ziehen oder investieren

Deutsche Käufer

Immobilie auf La Palma kaufen als Deutscher: Steuern, Erbrecht und Wohnsitzverlagerung — der Leitfaden 2026

23. Juli 202614 Min. Lesezeit

Für deutsche Käufer ist La Palma weit mehr als eine ruhige Alternative zu Mallorca. Die Insel bietet einen anderen Rechts- und Steuerrahmen als das spanische Festland — und einen deutlich anderen als Deutschland. Wer eine Finca, eine Villa oder ein Renditeobjekt auf der Insel erwirbt, sollte diese Unterschiede kennen, bevor der Kaufprozess beginnt, und nicht erst, wenn der Notartermin steht.

Dieser Leitfaden fasst zusammen, was ein deutscher Käufer 2026 rund um Steuern, Erbrecht und Wohnsitzverlagerung auf La Palma tatsächlich beachten muss. Er ersetzt keine individuelle Beratung, aber er zeigt die Struktur — und die häufigsten Fehler — sauber auf.

La Palma steuerlich: warum die Kanaren ein Sonderfall sind

Die Kanarischen Inseln sind Teil Spaniens und der Europäischen Union, aber sie liegen außerhalb des harmonisierten Mehrwertsteuergebiets. Statt der spanischen IVA (21 %) gilt hier die IGIC, der Impuesto General Indirecto Canario, mit einem Regelsatz von 7 %. Für Bauleistungen, Renovierungen und den Erwerb neuer Immobilien direkt vom Bauträger ist das ein spürbarer Unterschied — und einer der Gründe, warum der steuerliche Rahmen der Kanaren für langfristig orientierte Käufer relevant ist.

Für Bestandsimmobilien gilt statt IGIC die spanische Grunderwerbsteuer ITP (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales), die auf den Kanaren mit derzeit 6,5 % moderater ausfällt als in vielen Regionen des Festlands, wo 8 – 10 % üblich sind. Für einen deutschen Käufer bedeutet das: Bei einer Bestandsimmobilie zu 600.000 € liegen die ITP-Kosten bei rund 39.000 €, deutlich unter dem, was in Bayern oder Nordrhein-Westfalen bei einem vergleichbaren Kauf plus Grunderwerbsteuer und Notar anfallen würde.

Nebenkosten beim Kauf: was realistisch anzusetzen ist

Neben der ITP fallen Notargebühren, Grundbucheintragung, Gestoría und — für Käufer, die sich vertreten lassen — Anwaltshonorare an. In der Summe sollten deutsche Käufer mit rund 8 – 11 % Nebenkosten auf den Kaufpreis rechnen. Die genaue Verteilung setzen wir auf unserer Gebührenseite auseinander.

Wichtig für die deutsche Seite: Der Kauf einer spanischen Immobilie ist in Deutschland weder umsatz- noch grunderwerbsteuerpflichtig. Das deutsche Finanzamt interessiert sich erst dann für das Objekt, wenn daraus Einkünfte fließen — Mieten, Wertsteigerungen beim Verkauf, oder wenn das Objekt in einer Erbschaft oder Schenkung auftaucht.

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Das seit 2013 gültige DBA zwischen Deutschland und Spanien folgt dem OECD-Musterabkommen. Für Immobilien gilt das Belegenheitsprinzip: Einkünfte aus einer Immobilie werden dort besteuert, wo die Immobilie liegt — also für La Palma in Spanien. Deutschland stellt diese Einkünfte in der Regel unter Progressionsvorbehalt frei, das heißt: Sie werden in Deutschland nicht noch einmal besteuert, wirken aber auf den deutschen Steuersatz für die übrigen Einkünfte.

Bei einem Verkauf mit Gewinn liegt das Besteuerungsrecht ebenfalls beim Belegenheitsstaat — Spanien. Nichtansässige zahlen dort auf den Veräußerungsgewinn die IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes) zu einem Pauschalsatz von aktuell 19 %. Wichtig: Der Käufer behält beim Verkauf durch einen Nichtansässigen 3 % des Kaufpreises als Vorauszahlung ein und führt sie ans spanische Finanzamt ab. Wer das nicht kennt, wundert sich am Notartermin.

Laufende Steuern für nicht-ansässige deutsche Eigentümer

Solange der deutsche Käufer seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland behält, bleibt er in Spanien beschränkt steuerpflichtig. Bei Selbstnutzung — also einer nicht vermieteten Ferienimmobilie — fällt jährlich eine fiktive Einkommensteuer auf 1,1 % oder 2 % des Katasterwerts an, versteuert mit 19 %. In der Praxis sind das bei einer typischen La-Palma-Immobilie einige hundert Euro pro Jahr.

Bei Vermietung — auch nur wochenweise über Ferienplattformen — sind die Nettomieten vierteljährlich per Modelo 210 zu erklären. EU-Bürger dürfen Werbungskosten anteilig abziehen; der Steuersatz beträgt ebenfalls 19 %. Hinzu kommen die kommunale IBI (Grundsteuer), Müllgebühren und, bei größeren Vermögen, die spanische Vermögensteuer, deren Freibeträge und Anrechnungen für Nichtansässige auf den Kanaren mittlerweile deutlich attraktiver sind als in Regionen wie den Balearen.

Erbrecht: warum die EU-Erbrechtsverordnung entscheidend ist

Für deutsche Eigentümer auf La Palma ist das Erbrecht regelmäßig der unterschätzteste Punkt. Nach der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012) gilt grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Wer seinen Lebensmittelpunkt nach La Palma verlegt, unterliegt im Todesfall automatisch spanischem Erbrecht — mit Pflichtteilsregeln, die von den deutschen deutlich abweichen.

Deutsche Erblasser können in ihrem Testament ausdrücklich das deutsche Recht wählen (Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO). Diese Klausel gehört in jedes Testament eines Deutschen mit Immobilie in Spanien — unabhängig davon, ob Wohnsitz in Deutschland oder auf der Insel besteht. Ohne sie kann eine sorgfältig geplante deutsche Nachlassstruktur an der spanischen Pflichtteilssystematik zerbrechen.

Auf der Steuerseite gilt: Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer wird regional geregelt. Auf den Kanaren gelten für nahe Verwandte (Ehegatten, Kinder, Enkel) Vergünstigungen von bis zu 99,9 % — in der Praxis führt das dazu, dass die effektive Erbschaftsteuer auf eine La-Palma-Immobilie innerhalb der Kernfamilie oft symbolisch bleibt. In Deutschland wird derselbe Nachlass parallel erfasst; die in Spanien gezahlte Steuer wird nach DBA angerechnet.

Wohnsitzverlagerung: wann Sie in Spanien steuerlich ansässig werden

Wer mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien verbringt oder seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen dort hat, gilt als in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig — mit Erklärungspflicht für das Welteinkommen. Für viele deutsche Käufer, die zunächst nur einen Zweitwohnsitz auf La Palma planen, wird das nach einigen Jahren zur realen Frage.

Der Wechsel von der deutschen in die spanische Steuerpflicht ist gestaltbar, aber er will vorbereitet sein. Zu klären sind unter anderem: Abmeldung bei der deutschen Gemeinde, Behandlung deutscher Renten und Kapitaleinkünfte, eventuelle Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei wesentlichen GmbH-Beteiligungen, Krankenversicherungsdeckung über das S1-Formular oder den privaten Weg, und die Frage, ob der spanische Sonderstatus für Zugezogene (Ley Beckham) im Einzelfall greift.

Modelo 720 und die deutsche Anlage V

Wer in Spanien steuerlich ansässig wird und im Ausland — also insbesondere in Deutschland — Vermögen von mehr als 50.000 € je Kategorie (Bankkonten, Wertpapiere, Immobilien) hält, muss diese Vermögenswerte einmalig und bei größeren Veränderungen erneut über das Modelo 720 gegenüber dem spanischen Finanzamt anzeigen. Die früher exorbitanten Strafen wurden nach einem EuGH-Urteil entschärft, die Meldepflicht selbst besteht fort.

Auf deutscher Seite bleibt die La-Palma-Immobilie, solange die deutsche Steuerpflicht besteht, in der Anlage V bzw. Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung darzustellen. Deutsche Finanzämter verfügen inzwischen über automatischen Informationsaustausch mit Spanien — ein 'die merken das schon nicht' ist keine Strategie.

Deutschsprachige Prozessbegleitung — warum das mehr ist als Übersetzung

Notarurkunden auf La Palma werden auf Spanisch verlesen und unterzeichnet. Für Käufer, die des Spanischen nicht ausreichend mächtig sind, ist ein vereidigter Dolmetscher oder eine wörtliche Übersetzung Pflicht — der Notar wird sonst beurkundungsrechtliche Bedenken haben. In der Praxis erwarten deutsche Käufer heute mehr: eine durchgehend deutschsprachige Begleitung, die neben Sprache auch Erwartungsmanagement, kulturelle Unterschiede und die Zeitachse spanischer Verwaltungsprozesse abdeckt.

Genau hier setzt unsere Arbeit an. La Palma Exklusive begleitet deutsche Käufer von der ersten Objektbesichtigung über NIE-Beantragung, Anwaltskoordination und Kaufvertragsprüfung bis zum Notartermin und zur Post-Completion — auf Deutsch, mit direktem Zugang zu den Fachanwälten und Steuerberatern, mit denen wir seit Jahren arbeiten. Wer den Leitfaden für deutschsprachige Käufer bereits gelesen hat, findet hier die steuerliche und rechtliche Vertiefung.

Häufige Fehler deutscher Käufer — und wie man sie vermeidet

Der erste Fehler ist strukturell: Käufer übertragen deutsche Denkmuster eins zu eins auf Spanien. Das spanische Grundbuch (Registro de la Propiedad) hat eine andere Rechtsqualität als das deutsche, der Notar hat eine andere Rolle, und der 'contrato de arras' ist ein Reservierungsvertrag mit echten Rechtsfolgen — nicht die unverbindliche Absichtserklärung, für die er gelegentlich gehalten wird.

Der zweite Fehler ist steuerlich: Die Immobilie wird über eine deutsche GmbH oder eine spanische SL gehalten, weil ein Bekannter es 'so gemacht hat'. In den allermeisten privaten Konstellationen ist der direkte Erwerb als natürliche Person steuerlich günstiger — insbesondere im Erbfall und beim späteren Verkauf. Strukturüberlegungen sind sinnvoll, aber sie gehören vor den Kauf, nicht danach.

Der dritte Fehler ist prozessual: unterschätzte Zeit für NIE, Bankkonto und Vollmachten. Wer aus Deutschland kauft, sollte diese Bausteine drei bis sechs Wochen vor dem geplanten Notartermin abgeschlossen haben — nicht in der Woche davor.

La Palma ist für deutsche Käufer ein außergewöhnlich attraktiver Markt — vorausgesetzt, die steuerliche und rechtliche Struktur wird von Anfang an mitgedacht. Die Kombination aus moderater ITP, IGIC statt IVA, sehr niedriger effektiver Erbschaftsteuer innerhalb der Familie und einem stabilen europäischen Rahmen ist in Südeuropa selten geworden.

Für eine vertrauliche Erstberatung zu einer konkreten Immobilie oder zu Ihrer Wohnsitzplanung erreichen Sie uns über die Kontaktseite. Aktuelle Objekte finden Sie in unseren Immobilienangeboten.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer beim Kauf auf La Palma?
Für gebrauchte Immobilien fällt die spanische ITP an — auf den Kanaren derzeit 6,5 % des beurkundeten Kaufpreises. Bei Neubauten direkt vom Bauträger gilt statt der ITP die kanarische IGIC mit 7 %, plus Stempelsteuer AJD. Beide Sätze liegen unter dem Niveau vieler Festlandregionen.
Muss ich als Deutscher meine La-Palma-Immobilie in Deutschland versteuern?
Der reine Kauf löst in Deutschland keine Steuer aus. Miet- und Veräußerungseinkünfte werden nach dem deutsch-spanischen DBA in Spanien besteuert und in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt — sie erhöhen also den deutschen Steuersatz auf die übrigen Einkünfte, werden aber nicht doppelt belastet.
Was passiert erbrechtlich, wenn ich als Deutscher auf La Palma verstorbe?
Ohne ausdrückliche Rechtswahl gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung das Recht Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Wer dauerhaft auf La Palma lebt, unterliegt dem spanischen Erbrecht inklusive Pflichtteilsregeln. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts im Testament ist bei praktisch jedem deutschen Immobilienkäufer in Spanien anzuraten.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer auf den Kanaren?
Für nahe Verwandte gelten auf den Kanaren regionale Vergünstigungen von bis zu 99,9 %. In der Praxis bleibt die effektive Erbschaftsteuer auf eine La-Palma-Immobilie innerhalb der Kernfamilie häufig sehr niedrig. Die in Spanien gezahlte Steuer wird über das DBA auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.
Wann werde ich in Spanien steuerlich ansässig?
Ab mehr als 183 Aufenthaltstagen im Kalenderjahr oder wenn Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien liegt. Der Wechsel von der deutschen in die spanische Steuerpflicht sollte im Voraus geplant werden — inklusive Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, Krankenversicherung und Behandlung deutscher Renten.
Brauche ich das Modelo 720?
Ja, sobald Sie in Spanien steuerlich ansässig sind und im Ausland Vermögen von mehr als 50.000 € je Kategorie halten (Konten, Wertpapiere, Immobilien). Die Meldepflicht besteht fort, auch wenn die früher extremen Strafen nach dem EuGH-Urteil entschärft wurden.

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